- Eine Vorordnung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder für Kinder- u. Jugendheilkunde oder eine entsprechende Ambulanz einer öffentlichen Krankenanstalt.
- Antrag auf Gewährung einer Leistung für Hippotherapie nach dem Gleichbehandlungsgesetz auf der Wohnsitzgemeinde.
- Die Gemeinde schickt den Antrag dann auf die Bezirkshauptmannschaft, wo dann die weiteren Schritte eingeleitet werden.
- Wenn Sie Anspruch auf eine Leistung nach dem Gleichbehandlungsgesetz haben, wird Ihnen eine bescheidmäßige Bewillung durch die Bezirksverwaltungsbehörde für maximal 40 Hippotherapieeinheiten à 30 Minuten pro Jahr erteilt.
- Bei positiven Bescheid teilen sich Land und Sozialversicherungsträger (OÖGKK, SVA, BVA, SVB,....) die Kosten der Therapie, ein geringer Selbstbehalt vom Landanteil von derzeit € 3,11 bleibt für den Patienten selbst zu bezahlen.